ERSTE (!) ANPASSUNG AN DIE ZINSENTWICKLUNG ENDLICH BEI DEN STEUERZINSEN

Steuernachzahlungen und -erstattungen bei den sog. Veranlagungsteuern (Ertragsteuern und Umsatzsteuer) werden nach § 233a AO ab Monat 16 (wegen Corona 2019 ab Monat 22, 2020 ab Monat 19, 2021 voraussichtlich Monat 18) nach Ende des Veranlagungsjahrs mit 6% – unverändert im Wesentlichen seit Jahrzehnten – verzinst, sog. Nachzahlungszinsen. Der Zinsaufwand ist ertragsteuerlich nicht abzugsfähig (außer bei der Umsatzsteuer). Ein Zinsertrag ist dagegen steuerpflichtig (auf Antrag im Billigkeitswege Gegenrechnung von Steuerzinsaufwendungen im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang).

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6 % Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) – verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 8.7.2021 den lange erwarteten Beschluss zu diesen Sachverhalten erlassen (1 BvR 2237/14, 2422/17).
Das BVerfG hat keine Verfassungswidrigkeit für Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschlägen angenommen. Die Stundungs- und Aussetzungszinsen seien auf einen Antrag des Steuerpflichtigen basiert, die Hinterziehungszinsen seien in Kauf genommen worden.

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Erschwernisse der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von share deals in Deutschland

Die Änderungen des Grunderwerbsteuerrechts betreffen nicht die Regeln zur Höhe der Steuer. Diese wird von den Bundesländern für ihr jeweiliges Gebiet festgelegt; die Sätze haben mit 3,5% bis 6,5% in einem Bundesstaat eine nicht mehr ganz unbedenkliche Spannbreite erlangt und führen beim Immobilienerwerb zu einer erheblichen Belastung. Diese Belastung ist im Rahmen der erheblich gestiegenen Grundbesitzkaufpreise nicht nur absolut gestiegen, sondern auch relativ zu dem ‚wahren Wert‘ der Immobilien. Gerade vor diesem Hintergrund war oder ist es interessant …

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„Cradle to Cradle“ – Nachhaltigkeit sichert die Zukunft

Innovatives Konzept zur Integration von Produkten in die Kreislaufwirtschaft
Der Klimawandel mit seinen ökologischen und ökonomischen Auswirkungen stellt Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländer gleichermaßen vor große Herausforderungen. Die aktuelle Diskussion um die weltweit steigenden CO² Emissionen und Energiekosten gehören dazu. Hinzu kommen wachsender Abfall, eine zunehmende Knappheit an Rohstoffen, insbesondere bei Metallen, deren teils umweltschädlicher Abbau und Gewinnungsbedingungen, steigende Weltmarktpreise, Verwendung schadstoffhaltiger Materialien in Produktions- und Konsumgütern, sowie deren begrenzte Verwertbarkeit und Recycling nach Ablauf der technischen bzw. ökonomischen Lebenszeit. In Analogie zu biologischen Kreisläufen auf unserem Planeten geht es bei technologischen Prozessen immer mehr darum, die Entwicklung, Herstellung, Nutzung und Verwertung von Produkten als einen Kreislauf zu betrachten, der möglichst wenig Produktionsrückstände am Ende der Nutzung eines Produkts zurücklässt.
Ein solches Konzept zur Integration von Produkten in die Kreislaufwirtschaft wird heute unter dem Begriff „Cradle to Cradle (C2C) “ geführt. Auch die EU-Kommission hat das Thema mit dem im März 2020 vorgelegten Aktionsplan zum „Green Deal“ aufgegriffen. MONOPTEROS unterstützt Unternehmen unabhängig von der Branche bei der Umsetzung von C2C.

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From Waste to Valuable Materials and Energy

Waste and its proper disposal is a global problem. In many countries garbage dumps, containing both household and industrial waste, are polluting the landscape because there are no other disposal solutions available. As a result, the seas are polluted and ground water contaminated, which endangers people’s health around the globe…

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